Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Baumaterialien, Ab- und Anfuhr von Containern, sowie Taglohnarbeiten

§ 1 Allgemeines

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Vertragsabschlüsse mit der Heinrich Feeß GmbH & Co. KG – Heinkelstr. 2 – 73230 Kirchheim u Teck.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur dann verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.

§ 2 Angebote und Preise

1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Liefer- und Ausführungsfristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass verbindliche Fristen zugesagt worden sind.

§ 3 Bestellung

1. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Erfolgt unsere Lieferung ohne Bestätigung, so gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.

§ 4 Lieferung

1. Für Lieferung durch uns ist die jeweilige Verladestelle Erfüllungsort. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
2. Ab Lagerplatz:
Wartezeiten zu beladender Fahrzeuge werden in keinem Falle vergütet.
3. Frei Baustelle:
Nur soweit Anfuhr mit LKW möglich ist. Die Straße zur Baustelle muss in gut befahrbarem Zustand sein. An unseren Fahrzeugen entstandene Schäden, die auf eine schlechte Baustraße zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Empfängers der Ware. Ebenso gehen Schäden an der Baustraße selbst zu Lasten des Empfängers. Sofern kein Franko-Preis vereinbart ist, wird die Zufuhr entsprechend berechnet.
4. Die Gefahr geht mit Bereitstellung am Lieferort bzw. mit der Fertigstellung der Leistung oder eines abgeschlossenen Teiles der Leistung auf den Kunden über.
5. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßrahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Einhaltung von Lieferfristen. Dauert die Störung jedoch länger als 6 Wochen sind beide Teile berechtigt, schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Taglohnarbeit

1. Bei Taglohnarbeit haftet der Auftraggeber für das Vorhandensein der notwendigen Genehmigungen. Er hat sich zudem vor Beginn der Arbeiten über die Lage und den Verlauf von Kabeln, Leitungen und sonstigen unterirdischen Bauwerken zu erkundigen. Er hat unseren Mitarbeitern danach zu unterrichten und die Arbeiten zu beaufsichtigen. Wir beschränken unsere Haftung für etwaige Beschädigungen dieser Einrichtungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

§ 6 Container

1. Wird ein Container angefordert, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die für das Aufstellen des Containers notwendigen Genehmigungen einzuholen. Ihm obliegt auch die Verkehrssicherungspflicht. Die Container sind pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen und übermäßige Verschmutzung haftet der Auftraggeber ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden.
2. Es darf nur Müll nach dem jeweiligen Abfallbeseitigungsgesetz der einzelnen Landkreise eingefüllt werden.
3. Bei Sondermüll (Öle, Fette, Gifte Laugen, Farben, usw.) muss dieser vorher beim Auftragnehmer angemeldet werden, damit er auf Sondermülldeponien abgelagert werden kann. Bei Verletzung dieser Mitteilungspflicht trägt der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten.

§ 7 Zahlung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Anders lautende Zahlungsbedingungen müssen vorher schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt werden, Skontogewährung setzt jedoch voraus, dass das Konto des betreffenden Kunden
sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
2. Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen.
3. Bei Verzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen oder Arbeiten nur gegen Vorkasse auszuführen. Ferner können in diesem Fall alle offenstehenden – auch gestundeten Rechnungen – sofort fällig werden. Für zahlungshalber hereingenommene Wechsel kann sofort die Barzahlung verlangt werden.
4. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von uns ist nur mit nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum von uns.
2. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer verarbeitet oder weiter veräußert so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Verarbeitung oder Wiederveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
3. Der Kunde wird ermächtigt – unter Vorbehalt des Widerrufs – die abgetretene Forderung einzuziehen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

§ 9 Gerichtsstand

1. Liegen die Voraussetzungen für einen Gerichtsstand nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch Wechsel- und Scheckklagen, Kirchheim/Teck.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Baumaterialien, Ab- und Anfuhr von Containern, sowie Taglohnarbeiten

§ 1 Allgemeines

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Vertragsabschlüsse mit der Heinrich Feeß GmbH & Co. KG – Heinkelstr. 2 – 73230 Kirchheim u Teck.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur dann verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.

§ 2 Angebote und Preise

1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Liefer- und Ausführungsfristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass verbindliche Fristen zugesagt worden sind.

§ 3 Bestellung

1. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Erfolgt unsere Lieferung ohne Bestätigung, so gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.

§ 4 Lieferung

1. Für Lieferung durch uns ist die jeweilige Verladestelle Erfüllungsort. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
2. Ab Lagerplatz:
Wartezeiten zu beladender Fahrzeuge werden in keinem Falle vergütet.
3. Frei Baustelle:
Nur soweit Anfuhr mit LKW möglich ist. Die Straße zur Baustelle muss in gut befahrbarem Zustand sein. An unseren Fahrzeugen entstandene Schäden, die auf eine schlechte Baustraße zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Empfängers der Ware. Ebenso gehen Schäden an der Baustraße selbst zu Lasten des Empfängers. Sofern kein Franko-Preis vereinbart ist, wird die Zufuhr entsprechend berechnet.
4. Die Gefahr geht mit Bereitstellung am Lieferort bzw. mit der Fertigstellung der Leistung oder eines abgeschlossenen Teiles der Leistung auf den Kunden über.
5. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßrahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Einhaltung von Lieferfristen. Dauert die Störung jedoch länger als 6 Wochen sind beide Teile berechtigt, schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Taglohnarbeit

1. Bei Taglohnarbeit haftet der Auftraggeber für das Vorhandensein der notwendigen Genehmigungen. Er hat sich zudem vor Beginn der Arbeiten über die Lage und den Verlauf von Kabeln, Leitungen und sonstigen unterirdischen Bauwerken zu erkundigen. Er hat unseren Mitarbeitern danach zu unterrichten und die Arbeiten zu beaufsichtigen. Wir beschränken unsere Haftung für etwaige Beschädigungen dieser Einrichtungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

§ 6 Container

1. Wird ein Container angefordert, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die für das Aufstellen des Containers notwendigen Genehmigungen einzuholen. Ihm obliegt auch die Verkehrssicherungspflicht. Die Container sind pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen und übermäßige Verschmutzung haftet der Auftraggeber ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden.
2. Es darf nur Müll nach dem jeweiligen Abfallbeseitigungsgesetz der einzelnen Landkreise eingefüllt werden.
3. Bei Sondermüll (Öle, Fette, Gifte Laugen, Farben, usw.) muss dieser vorher beim Auftragnehmer angemeldet werden, damit er auf Sondermülldeponien abgelagert werden kann. Bei Verletzung dieser Mitteilungspflicht trägt der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten.

§ 7 Zahlung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Anders lautende Zahlungsbedingungen müssen vorher schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt werden, Skontogewährung setzt jedoch voraus, dass das Konto des betreffenden Kunden
sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
2. Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen.
3. Bei Verzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen oder Arbeiten nur gegen Vorkasse auszuführen. Ferner können in diesem Fall alle offenstehenden – auch gestundeten Rechnungen – sofort fällig werden. Für zahlungshalber hereingenommene Wechsel kann sofort die Barzahlung verlangt werden.
4. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von uns ist nur mit nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum von uns.
2. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer verarbeitet oder weiter veräußert so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Verarbeitung oder Wiederveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
3. Der Kunde wird ermächtigt – unter Vorbehalt des Widerrufs – die abgetretene Forderung einzuziehen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

§ 9 Gerichtsstand

1. Liegen die Voraussetzungen für einen Gerichtsstand nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch Wechsel- und Scheckklagen, Kirchheim/Teck.